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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Vertragsgegenstand

ANDY HECHT Moderator & Kameramann - nachstehend AH genannt - schließt mit dem Vertragspartner - nachstehend Künstler genannt - Auftritts- und / oder Produktionsvereinbarung ab und schließt mit dem Vertragspartner - nachfolgend Veranstalter genannt - Gastspielverträge, Showproduktionsverträge oder auch Präsentationsvereinbarungen ab.

§ 2 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Der Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Göttingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Geltungsbereich

Alle Auftritte und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Folgevereinbarungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil, es sei denn, sie werden von AH ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Vertragspartners.

§ 4 Allgemeine Regelungen zum Gastspielvertrag, Showproduktionsvertrag und Präsentationsvertrag

4.1. Erkrankung

Wird ein Auftritt durch die Erkrankung des Künstlers unmöglich bzw. kann ein Auftritt von AH aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr akzeptiert werden, verzichtet der Künstler auf den Anspruch der Zahlung der Gage. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen sind an AH zurückzuerstatten. Der Künstler hat seine Erkrankung unverzüglich AH anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

4.2. Ausfall bzw. Verschiebung des Auftrittes

Fälle höherer Gewalt, einschließlich unabwendbarer behördlicher Maßnahmen, Streik, sowie eine potentielle Gefährdung des Publikums, die das Auftreten des Künstlers unmöglich machen, entbinden beide Vertragspartner von Ihren Verpflichtungen. Die bereits entstandenen Kosten werden von den Vertragspartnern jeweils selbst getragen und eventuelle Vorauszahlungen zurückerstattet. Beide Vertragsparteien prüfen in diesem Fall die Möglichkeit, den Auftritt zu verschieben und die getroffenen Vereinbarungen an einem neuen Termin umzusetzen.

4.3. Nebenkosten

Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, sind die Kosten für Anreise, Unterbringung und Catering und Technik vom Veranstalter zu tragen.

4.4. Steuern

Bei Verpflichtungen von ausländischen Künstlern geht die Auslandssteuer zu Lasten des Künstlers. Der Künstler ist verpflichtet, sein Honorar selbst zu versteuern.

4.5. Haftpflicht

AH verpflichtet sich, dem Künstler eine Haftpflichtversicherungsschutz durch den Veranstalter zu gewährleisten. Der Haftpflichtversicherungsschutz greift nur während der Dauer der Veranstaltung, an der Künstler mitwirkt. Der Künstler wird darauf hingewiesen, dass er für sein Handeln und das Handeln der Personen, derer er sich zur Erfüllung der Leistung bedient, die eigene Verantwortung trägt. Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz, falls der Künstler vorsätzlich im Rahmen der Veranstaltung den Schaden verursacht.

4.6. Allgemeine Regeln der Darbietung / Produktion

4.6.1.

Der Künstler darf keine Aktivitäten entfalten, die über den eigentlichen Zwecks seines Auftrittes hinausgehen. (z.B. Propagandaaktionen für eine politische Partei oder eine weltanschauliche Gruppierung). Lautsprecherdurchsagen, sowie Bild- und Schriftprojektionen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung oder dem Inhalt der Veranstaltung stehen, sind nicht gestattet.

4.6.2.

Sollte zur Darbietung des Titels des Künstlers die Mitwirkung eines oder mehrerer Minderjähriger erforderlich sein, hat der Künstler die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gem. § 6 Abs. 1 und 2 JuarbSchG bei dem entsprechenden Gewerbeaufsichtsamt zu Beantragen und AH vorzulegen. Darüber hinaus muss gleichfalls von dem Künstler die entsprechende Genehmigung für den bzw. die Minderjährigen von der Schule beigebracht werden. Bei Verstoß gegen diese Regelung wird zwischen beiden Parteien eine Vertragsstrafe von 50 v.H. der vereinbarten Auftrittsgage, zahlbar an AH, fällig.

4.6.3.

Der Künstler ist nicht ohne Zustimmung vom AH berechtigt, während seines Auftrittes andere Agenturen außer AH namentlich zu erwähnen bzw. sonst auf andere Sponsoren hinzuweisen.

4.6.4.

Weiterhin verpflichtet sich der Künstler, Hinweise jeglicher Art auf den Veranstalter (so z.B. Mikrofonwindschutz oder Werbeflächen) weder zu überdecken noch zu entfernen. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Künstler, eine Vertragsstrafe i.H. von 50 v.H. der vereinbarten Auftrittsgage an AH zu zahlen.

4.7. Proben und Vorbesprechungen

Die vertraglich vereinbarte Probe und Vorbesprechung des Auftrittes des Künstlers, ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

4.8. Bühnenabwicklung

Treten mehrere Künstler im Rahmen der Veranstaltung auf, findet eine Koordination der Auftritte durch AH statt. Der Künstler hat der Bühnenanweisung folge zu leisten. Dem Künstler ist bekannt, dass sich die Auftrittszeiten im Rahmen der betreffenden Veranstaltung verschieben können. Insoweit liegt die Bestimmung der des konkreten Auftrittspunktes im ermessen von AH. Aus der zeitlichen Verschiebung des Auftrittszeitpunkts im Rahmen der Veranstaltung kann der Künstler gegenüber AH keine Ansprüche erheben.

4.9. Ausstrahlung im Sender

AH behält sich vor, die Darbietung des Künstlers im Rahmen der Veranstaltung auf Tonträger aufzuzeichnen und im Hörfunk und bei TV-Sendern auszustrahlen bzw. live zu übertragen. Der Künstler erklärt sich mit einer kostenfreien Aufnahme und Ausstrahlung einverstanden.

4.10. Titelfolge / GEMA

Die Titelfolge der Darbietung des Künstlers ist AH für den Veranstalter und dessen GEMA - Meldung rechtzeitig, spätestens 10. Tage vor dem Auftritt, bekannt zugeben.

4.11. Gagengeheimnis

Der Künstler verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Entgelt zu geben, es sein denn, er ist dazu gesetzlich verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Künstler eine Vertragsstrafe i.H. von 50 % v.H. der vereinbarte Auftrittsgage.

4.12. Haftung

Verletzt einer der Vertragsparteien schuldhaft Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat er der anderen Vertragspartei den daraus entstandenen Schaden einschließlich dem entgangenen Gewinns zu zahlen. Für den Fall, dass eine der Vertragsparteien den Auftritt des Künstlers schuldhaft abbricht, wird eine gegenseitige Konventionalstrafe in Höhe der Bruttogage festgesetzt.

§ 5 Besondere Regelungen zum Engagementvertrag

5.1. Auftritt

Jeder Auftritt des Künstlers muss schriftlich mit M-A-T vereinbart werden und ist erst durch eine schriftliche Bestätigung durch AH verbindlich. Nebenabreden und Vereinbarungsänderungen bedürfen der Schriftform.

5.2. Gagenzahlungen

Die Zahlung der Gage erfolgt in Höhe der vereinbarten Summe in EURO (€) nach vollständig erbrachter Leistung des Künstlers in bar oder per Verrechnungsscheck. Sondervereinbarung im Vertrag möglich.

5.3. Darbietung

5.3.1.

Die Ausgestaltung der Darbietung des Künstlers, sowie Art und Charakter seiner Darbietung ergeben sich ausschließlich aus den zwischen den Parteien geschlossen Vertrag.

5.3.2.

Der Künstler ist verpflichtet, spätestens eine Stunde vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auftrittszeit am Veranstaltungsort anwesend zu sein. Dem Künstler ist bekannt, dass sich die Auftrittszeiten im Rahmen der betreffenden Veranstaltung verschieben können. Insoweit liegt die Bestimmung des konkreten Auftrittszeitpunkt im Ermessen von AH. Aus der zeitlichen Verschiebung des Auftrittspunktes im Rahmen der Gesamtveranstaltung kann der Künstler gegenüber AH keine Ansprüche herleiten.

§ 6 Besondere Regelungen zu Gastspiel- & Sendeproduktionsverträgen

6. Auftritt

Jeder Auftritt des Künstlers zur Produktionserstellung muss schriftlich mit AH vereinbart werden und ist erst durch eine schriftlich Bestätigung durch AH verbindlich. Nebenabreden und Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

6.1. Produktionspauschale

Die Zahlung der Kostenpauschale bzw. Produktionspauschale erfolgt in Höhe der vereinbarten Summe in EURO (€) nach vollständig erbrachten Leistung des Künstlers in bar oder per Verrechnungsscheck. Grundlage für die Zahlung ist eine Rechnungslegung - unter Angabe der Produktionsnummer - durch den Künstler oder durch AH.

6.2. Übertragung der Nutzungsrechte

6.2.1.

Der Künstler überträgt AH die ausschließlichen sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an seiner Darbietung oder sonstigen Leistung im Rahmen der Veranstaltung. Dadurch ist AH berechtigt im In- & Ausland, ganz oder teilweise, sowie beliebig oft die Darbietung, Leistung oder das Werk durch Film, Funk und Fernsehen (inkl. Satelliten Kabelfernsehen) zur Einspeisung in Datenbank-, Internet Systeme oder ähnliche Technologien und zu Synchronisationszweck zu verwenden, sowie die Aufwertung auf Bildtonträgern (z.B. Video-Platten, Videobändern, CD-I und CD-Rom) vorzunehmen.

6.2.2.

AH ist berechtigt, die o.g. Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte daran einzuräumen.

6.3. Produktion

6.3.1.

Die Ausgestaltung der Darbietung des Künstlers, sowie Art und Charakter seiner Darbietung ergeben sich ausschließlich aus den zwischen den Parteien geschlossen Vertrag.

6.3.2.

Der Künstler ist verpflichtet, spätestens eine Stunde vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auftrittszeit am Veranstaltungsort anwesend zu sein. Dem Künstler ist bekannt, dass sich die Auftrittszeiten im Rahmen der betreffenden Veranstaltung bzw. der Produktion z.B. bei Live-Sendungen verschieben können. Insoweit liegt die Bestimmung des konkreten Auftrittszeitpunkt im Ermessen von AH. Aus der zeitlichen Verschiebung des Auftrittspunktes im Rahmen der Gesamtveranstaltung kann der Künstler gegenüber AH keine Ansprüche herleiten.

6.3.3.

Weiterhin ist der Künstler verpflichtet, in der vertraglich vereinbarten Zeit zur Erstellung der Produktion seiner Darbietung durch AH, sich zur Verfügung zu stellen.

6.3.4.

Zur Präsentation, zum Auftritt und zur Produktion der Live-Sendung hat der Künstler sein typisches Auftrittskostüm mitzubringen.

6.3.5.

Der Künstler hat im Rahmen der Veranstaltung bzw. der Produktion der Live-Sendung, die Anweisungen der Produktionsleitung zu befolgen.

§ 7 Regelungen zu den Präsentationsvereinbarungen

7.1. Veranstaltung

Die Präsentation der Veranstaltung muss schriftlich mit AH vereinbart werden und ist erst durch eine schriftlich Bestätigung durch AH verbindlich. Nebenabreden und Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

7.2. Terminverlegung

Eine Terminverlegung von Veranstaltungen oder Änderungen des Programms der vertraglich vereinbarten Veranstaltung hat der Veranstalter AH umgehend unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

7.3. Produktionspauschale

Der Veranstalter hat die vertraglich vereinbarte Kostenpauschale bzw. Produktionspauschale an AH zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, jedoch spätestens eine Woche bis zur ersten Bewerbung, in Höhe der vereinbarten Summe in EURO (€) unbar per Verrechnungsscheck zu zahlen.

7.4. Übernachtung

Der Veranstalter muss Hotelzimmer in Hotels der gehobenen Mittelklasse für die Künstler, Gruppen sowie wenn nötig der Mitarbeiter von AH, der von AH bestückten Veranstaltung zu reservieren.

7.5. Getränke und Speisen

Getränke und Speisen für die Mitarbeiter von AH, sowie für die Künstler und deren Begleitung sind in Maßen frei (bis ca. 50,00 € pro Person lt. Preisaushang des Veranstalters) Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.

7.6. Haftpflicht

Der Veranstalter verpflichtet sich, für im Vertrag angegebene Eigenleistung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

7.7. Mangel an Fremdkomponenten

Für den mangelfreien Zustand von Komponenten, die nicht von AH eingebracht werden, ist der Veranstalter verantwortlich. Dies betrifft die Beschaffenheit des Bühnenbodens, insbesondere seine Höhe und Sichtbarkeit sowie Auf-, Ab- und Umbauten während des Programms von AH. Sind die o.g. Komponenten, soweit sie in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen, mit einem Mangel behaftet, ist der Veranstalter verpflichtet, den Mangel bis zum Beginn der Veranstaltung zu beheben.

Für den Fall, dass die Behebung des Mangels bis zum Veranstaltungsbeginn nicht möglich bzw. nicht vollständig erfolgt ist oder ein Mangel während der Veranstaltung auftritt und nicht unverzüglich beseitigt werden kann, steht AH gegenüber dem Veranstalter wahlweise die Ansprüche auf Rücktritt oder Schadenersatz zu.

7.8. Veranstaltungsdurchführung

7.8.1.

Der Veranstalter ist der örtliche Veranstalter, der für die gesamte Organisation und Abwicklung der Veranstaltung zuständig ist. Er meldet die Veranstaltung bei der Polizei-, Verwaltungs- und Steuerbehörden an, zahlt die anfallenden Steuern und Gebühren und sorgt verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen, sicherheitsrechtlichen Vorschriften., insbesondere der Versammlungsstättenverordnung.

7.8.2.

Der Veranstalter hat für saubere, ordentliche, der Jahreszeit entsprechend beheizte Umkleideräume, mit Spiegel für den Künstler zu sorgen, sofern dies AH wünscht.

7.8.3.

Der Veranstalter wird insbesondere sicherstellen, dass auf dem Gelände der Veranstaltung keinerlei Aktivitäten geduldet oder gefördert werden, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen (Z.B. Propagandaaktionen einer politischen Partei oder einer weltanschaulichen Gruppierung, Einsätze von Werbekolonnen). Lautsprecherdurchsagen, sowie Bild- und Schriftprojektionen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung oder dem Inhalt der Veranstaltung stehen, sind nicht gestattet.

7.8.4.

AH erhält von Veranstalter rechtzeitig vor Verkaufsstart alle Angaben über die jeweilige Veranstaltung z.B. Eintrittspreise, persönliche Daten (z.B. Biographien der Mitwirkenden), eine Übersicht über weitere Aktionen, ausreichend viele Poster etc.

7.8.5.

Der Veranstalter arrangiert Interviewtermine mindestens einen halben Tag vor der Veranstaltung (z.B. Studiotermine beim Hörfunk und Fernsehen) mit den Mitwirkenden der Veranstaltung, sofern das AH wünscht.

7.8.6.

AH erhält vom Veranstalter ein Kartenkontingent, für Verlosungsaktionen, Großkunden, Redaktion etc. Der Veranstalter stellt mindestens die im Vertrag spezifizierten Karten zur Verfügung.

7.9. Präsentation

7.9.1.

Die Präsentation der Künstler erfolgt mittels eines Show-Openers mit mindestens folgendem Wortlaut: "... Radio präsentiert" Die Produktion des Show-Openers obliegt AH. AH behält sich vor, weitere akustische Elemente (z.B. Jingles in den Show-Opener zu einzubauen). Die Länge des Openers beträgt mindestens 30. Sekunden.

7.9.2.

AH ist berechtigt, am Ort der Veranstaltung AH optisch in geeigneter Weise zu präsentieren, d.h. u.a. Bühnendekorationen mit dem Logo von AH (mind. 2x2m) und einem AH Infostand. Das entsprechende Material wird von AH angeliefert und vom Veranstalter an den prominenten Stellen platziert.

7.9.3.

Der Veranstalter übernimmt die gesamte Werbung für die Veranstaltung. Er weist bei allen Publikationen darauf hin, dass es sich um eine Präsentation von AH handelt, sofern dies möglich ist, geschieht dies unter Verwendung des entsprechenden Logos.

7.9.4.

Auf Plakaten und Eintrittskarten erfolgt der Eindruck von AH - Logo oder Schriftzug. Die Kosten für den Eindruck geht zu Lasten des Veranstalters. Alle entsprechenden Entwürfe sind rechtzeitig vorher mit AH abzustimmen.

7.9.5.

Auf sämtlichen Werbemitteln, die vom Veranstalter eingesetzt werden (z.B. Eintrittskarten, Plakate, Tageszeitungen, Anzeigen in Szeneblättern, Handzettel, CDs) erscheint AH als exklusiver Medienpartner an prominenter Stelle.

7.9.6.

Der Einsatz aller vom Veranstalter vor dem Vertragsabschluß angefertigten Werbeträger / - Artikel erfordert die Absprache mit der Geschäftsleitung von AH.

7.9.7.

AH hat das Recht, während der Veranstaltung in der Nähe der Bühne bzw. in der Nähe des Eingangsbereiches einen Verkaufsstand zu errichten. Eine etwaige Standgebühr hat der Veranstalter zu entrichten. Der Veranstalter hat die hierfür behördliche Genehmigung einzuholen.

7.9.8.

Weiterhin hat AH das Recht alkoholfreie Getränke i.V. mit Merchandisingartikeln während der Veranstaltung zu verkaufen.

7.10. Promotion

7.10.1

Der Veranstalter sichert zu, dass AH am Veranstaltungsort mit eigenen Transparenten und Plakaten (die angemessene Zahl wird bei einem Ortstermin abgestimmt) an prominenter Stelle (auch auf, neben oder direkt an der Bühne), in Erscheinung tritt. Die Anbringung der Werbeträger erfolgt nach Rücksprache mit dem Veranstalter durch Mitarbeiter des Veranstalters zusammen mit einem Mitarbeiter von AH.

7.10.2

Vor, während und nach der Veranstaltung können durch Personal von AH Werbemittel verteilt werden.

7.10.3.

AH erhält vom Veranstalter kostenfrei einen separaten Bereich / Raum für die Bewirtung seiner Kunden, sofern dies AH wünscht.

 

7.10.4.

Der Veranstalter sichert zu, dass keine weiteren von Ihr gesteuerten Promotionsaktionen zu dieser Veranstaltung außer von AH durchgeführt werden.

7.10.5.

Der Veranstalter sichert ebenfalls zu, dass außer dem AH - Promotionsteams kein vor Ort befindliches Personal Kleidungsstücke trägt, die mit Werbeartikeln versehen sind (Ausnahme: Ordnungsdienst und Sponsor nach vorheriger Absprache mit M-A-T).

7.11. Exklusivität

Der Veranstalter sichert zu, dass Printmedien, TV-Sender und Rundfunkanstalten als mögliche Medienpartner die im Vertrag vereinbarte Veranstaltung nach Möglichkeit präsentieren.

7.12. Berichterstattung

AH erwirbt das Recht der aktuellen Berichterstattung über die jeweilige Veranstaltung im Hörfunk. Zu diesem Zweck hat der Veranstalterden Beauftragten von AH freien Zugang zum Veranstaltungsgelände inkl. Bachstage - Bereich zu gewähren. Beginnend mit der Ausstrahlung der Trailer bis zum Veranstaltungstag erhält der VP für die AH - Künstler das Exklusivrecht für Rundfunkinterviews. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch AH.

7.13. Sponsoring

AH gestattet dem VP ausdrücklich die Nennung eines Co-Sponsors innerhalb der im Hörfunk ausgestrahlten Veranstaltungstrailers. Jede weitere Nennung eines Sponsors wird zwischen den VP abgesprochen.

7.14. Gebühren

GEMA- und ähnliche Gebühren hat der Veranstalter zu entrichten.

7.15. Gegengeheimnis

Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Entgelt zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Veranstalter an AH eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 v.H. der vereinbarten Auftrittsgage.

7.16. Risiko

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter, soweit Leistungen von Ihm zu erbringen sind. Bei Schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters, ist AH nicht verpflichtet, die Veranstaltung mit AH Künstlern durchzuführen bzw. zu präsentieren. Ein Ersatzanspruch des Veranstalters ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, AH fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Bei Ereignissen, die infolge von Höherer Gewalt die Nichtbeachtung des Vertrages bedingen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.17. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. AH kann bei Zahlungsverzug des Veranstalters die weiteren Ausführungen des laufenden Vertrages bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Veranstalters entsteht.

7.18. Tarifänderung

Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten dem Veranstalter bekannt gegeben. Der Veranstalter kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifes vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber AH zu erklären.

§ 8 Salvatorische Klausel (Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen)

8.1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

8.2.

Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

 

 

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